AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adapteo GmbH (nachfolgend Adapteo) für die Vermietung von Raummodulen
1. Geschäftsbedingungen, Vertragsabschluss
1.1. Die Vermietung von modularen Raumsystemen erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.
1.2. Sämtliche Angebote – soweit nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet – sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) stehen im Eigentum von Adapteo und dürfen Dritten ohne Zustimmung von Adapteo nicht zugänglich gemacht werden.
1.3. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch Adapteo zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von Adapteo schriftlich bestätigt worden sind.
1.4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar, es sei denn, diese sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
2. Auf- und Abbau
2.1. Der Zusammenbau von Raumsystemen, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten von Adapteo auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung.
2.2. Können aufgrund von äußeren Umständen, die Adapteo nicht zu vertreten hat (Wetterlage, Baustellenverhältnisse etc.) vorhergesehene Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau, etc.) nicht termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät, etc.) für einen erneuten Termin zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Abschluss eines Pauschalpreises für solche Nebenleistungen.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, einen geeigneten, völlig ebenen Aufstellplatz mit festem Untergrund bereitzustellen.
2.4. Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser, Gas und sonstige Medien erfolgt bauseits durch den Kunden. Bei rechtzeitiger Anforderung und gegen zusätzliche Berechnung (nach Zeit und Aufwand) können diese Anschlüsse durch Adapteo ausgeführt werden. Die Trennung der Anschlüsse bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt durch den Kunden.
3. Übernahme der Raumsysteme, Mängelrügen, Haftung
3.1. Der Mieter kann das Raumsystem vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Raumsystem auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese Adapteo schriftlich anzuzeigen.
3.2. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Raumsystems am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei Adapteo eingegangen ist.
3.3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt Adapteo auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie durch geeignete Dritte vornehmen.
3.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von Adapteo zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Raumsystems den Mietzins entsprechend kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Adapteo grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
3.5. Befindet sich Adapteo in der Bereitstellung oder Absendung des Raumsystems in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn Adapteo mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, Adapteo schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
3.6. Adapteo ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Raumsystems ein funktionell annähernd gleichwertiges Raumsystem zur Anmietung bereitzustellen.
3.7. Die Mietsache wird auf Kosten des Mieters an den vertraglich vereinbarten Aufstellort ausgeliefert. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager von Adapteo oder des Herstellerwerkes verlassen hat.
3.8. Wird die Mietsache mit Grund und Boden, oder mit einem Gebäude verbunden, so geschieht dies i.S.d. § 95 BGB nur zum vorübergehenden Zweck. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
4. Nebenkosten, Versicherungen
4.1. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, LKW-Maut, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. neben der Miete und jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
4.2. Die Transportpreise können sich durch gesetzliche Verfügungen in Form und Höhe der Abgaben verändern (LKW Maut, Öko-Steuern, o.ä.). Adapteo behält sich in solchen Fällen vor, entsprechende Preisveränderungen an den Mieter weiterzugegeben. Dies gilt auch für bereits vertraglich vereinbarte Preise für den Abtransport.
4.3. Der Mieter ist verpflichtet, für die Mietsache auf eigene Kosten eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl abzuschließen. Der Mieter tritt bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an Adapteo ab, so dass Adapteo den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Adapteo nimmt diese Abtretung an. Adapteo kann zu Beginn der Mietzeit die Vorlage eines Versicherungsnachweises verlangen, und bei Nichtvorlage eine Auslieferung ablehnen. Der Mieter hat für die Zeit der Nicht-Vorlage den vereinbarten Mietzins und sämtliche Nebenkosten in voller Höhe zu tragen. Adapteo kann bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Berechnung eine solche Versicherung abschließen.
5. Sicherung, Berechtigung
Adapteo ist jederzeit berechtigt, das Raumsystem während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
6. Pflichten des Mieters
6.1. Art, Umfang und Beschaffenheit der Mietsache richtet sich ausschließlich nach der im Vertrag vereinbarten Spezifikation. Der Mieter hat vorab selbst zu prüfen, ob der Mietgegenstand für die von ihm gewünschte Verwendung geeignet ist.
6.2. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche ggf. erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen) und die zu deren Erlangung erforderlichen Unterlagen und Berechnungen rechtzeitig und auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Zeichnungen und technische Berechnungen jeglicher Art werden von Adapteo nur nach gesonderter Beauftragung und gegen gesonderte Berechnung erstellt. Der Mieter hat sämtliche Steuern und Abgaben, die in Zusammenhang mit der Lieferung, der Aufstellung und des Einsatzes des Liefergegenstandes stehen, selbst zu tragen.
6.3. Der Mieter ist verpflichtet, Adapteo rechtzeitig auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften und Erfordernisse hinzuweisen, die im Zusammenhang mit der Lieferung, der Aufstellung und des Einsatzes des Mietgegenstandes stehen.
6.4. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Raumsystem jederzeit ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Raumsystems Sorge zu tragen. Während der Mietzeit fällig werdende technische Prüfungen gemäß gesetzlicher Vorgaben oder geltenden technischen Richtlinien sind vom Mieter rechtzeitig und auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Dazu gehören insbesondere UVV-/BGVA- Prüfungen für Elektroanlagen, Feuerlöscher, Gasheizungen etc. Gegen gesonderte Berechnung können hierüber mit Adapteo zusätzlich Wartungsverträge geschlossen werden. Adapteo ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf gleich welcher Art vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Adapteo Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Notwendige Reparaturen, welche auf mangelnde Sorgfaltspflicht des Mieters zurückzuführen sind, werden durch Adapteo instandgesetzt und berechnet. Dies gilt auch bei Schäden durch mangelnden Schutz gegen Frost in Wasserleitungen und bei Schäden durch fehlende Räumung von Dachabläufen (z.B. durch Schnee, Schmutz und Laub).
6.5. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Adapteo das angemietete Raumsystem unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Bauliche Änderungen und zusätzliche Einbauten durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Adapteo. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Raumsystem ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Adapteo an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.
6.6. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, Adapteo unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von Adapteo hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
6.7. Der Mieter ist verpflichtet, für Zwecke der Umsatzsteuer anzugeben, ob er das gemietete Raumsystem von dem Ort aus verwendet, an dem er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) oder ob alternativ die Vermietungsleistung an eine in einem anderen Land gelegene Betriebsstätte seines Unternehmens ausgeführt werden (§ 3a Abs.2 Satz 2 UStG). Der Mieter ist verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner gültigen USt-IdNr. (bei Ansässigkeit in der EU) oder durch eine anderweitige Unternehmerbescheinigung seiner ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (bei Ansässigkeit im Drittland).
7. Mietberechnung und Mietzahlung
7.1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Raumsystem. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils EURO 10,00 zu ersetzen.
7.2. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung -insbesondere Gefährdung des Eigentums von Adapteo an dem vermieteten Raumsystem, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellung etc. – vor, so ist Adapteo berechtigt, das Raumsystem ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zunehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zum Raumsystem und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Raumsystems durch Adapteo lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Adapteo behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
7.3. Gegenüber den Ansprüchen von Adapteo ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Kündigung
8.1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache behält sich Adapteo vor, Mietzins und Nebenkosten bis zum vereinbarten Mietende zu berechnen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 60 Kalendertagen schriftlich kündigen.
8.2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann Adapteo den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Raumsystem ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Raumsystem ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Adapteo an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
9. Beendigung der Mietzeit
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Raumsystem mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei Adapteo eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes zehn Kalendertage vorher anzuzeigen.
10. Instandsetzung, Nachweis der ordnungsgemäßen Rückgabe
Wird das Raumsystem in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Adapteo berechtigt, das Raumsystem sofort auf Kosten des Mieters Instand zu setzen. Adapteo behält sich die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor. Der Nachweis, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und vermietfähigen Gebrauchszustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.
11. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der gesetztlichen Regelungen von Adapteo erhoben, verarbeitet und genutzt. Sämtliche Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind bei Adapteo unter Datenschutz zu finden.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Adapteo und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Erfüllungsort ist der Lager- oder Versandort von Adapteo.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und solchen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Frankfurt am Main. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.