Fliegende Bauten sind mobile Anlagen, die an verschiedenen Orten immer wieder baugleich auf- und abgebaut werden. Das können Zelte, Bühnen, Tribünen, Fahrgeschäfte und Container sein. Baustelleneinrichtungen zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.
Merkmal eines Fliegenden Baus ist, dass die mobile Anlage keine feste Zuordnung zu einem Grundstück hat.
Ein Fliegender Bau wird nach zwei Verfahren geprüft:
die Ausführungsgenehmigung, die sich auf die Anlage bezieht
die Gebrauchsabnahme, die sich auf den Standort bezieht
Die Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten in Hessen ist beim Regierunsgpräsidium Gießen, Dezernat 32, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen angesiedelt. Jedes Bundesland hat eigene Genehmigungsstellen.
Die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerung, Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, Statik und sämtliche bautechnischen und elektrotechnischen Nachweise werden in einem Prüfbuch oder auch Baubuch gebündelt, das die Anlage an den Standorten begleitet.
Das Prüfbuch wird bei der Gebrauchsabnahme vor Ort von der Bauaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt oder des Bundeslandes geprüft.
Nicht jeder Fliegende Bau benötigt ein Prüfbuch. Es gibt Freistellungsgrenzen, die von der Bauordnung abhängig sind. Auskunft erteilt die jeweilige Genehmigungsstelle. Ein Standsicherheitsnachweis ist auch für freigestellte Fliegende Bauten erforderlich.
Die Gebrauchsabnahme prüft, ob die Festlegungen in der Ausführungsgenehmigung eingehalten wurden. Die Ausführungsgenehmigung ist zeitlich auf fünf Jahre befristet und kann verlängert werden.
Für Fliegende Bauten gilt die DIN EN13814. Steht ein Bau mehr als drei Monate wird geprüft, ob er nach baurechtlichen Kriterien zu bewerten ist.